Allgemeine Auftragsbedingungen der Sachverständigenbüro H.-H. Dill GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Sachverständigenbüro Dill GmbH, Nordring 14, 64347 Griesheim, (im Folgenden Sachverständiger genannt) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn diese gesondert vereinbart und seitens des Sachverständigen schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung kann schriftlich, mündlich oder per Mail erfolgen. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit der Auftragsannahme durch den Sachverständigen zustande.

§ 3 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung mitzuteilen.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der Arbeit eines ordentlichen Sachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die Gutachtenerstellung erfolgt nach Maßgabe der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung. Einen bestimmten Erfolg kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

(3) Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann sich der Sachverständige zur Durchführung des Auftrages der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Die Verantwortung für das Gutachten trägt allein der Sachverständige.

(4) Der Sachverständige ist bevollmächtigt, die für die Bearbeitung des erteilten Auftrages notwendigen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die hierfür notwendigen Kosten trägt der Auftraggeber.

(5) Der Sachverständige wird das Gutachten schriftlich erstatten. Mündliche Erklärungen des Sachverständigen oder seiner Mitarbeiter über den Fortgang des Gutachtens oder die erzielten Ergebnisse sind ohne Verbindlichkeit, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

(2) Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Ausfertigungen des Gutachtens und Versand

(1) Der Auftraggeber erhält, vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Duplikate). Ein weiteres Duplikat und die Bilddateien verbleiben beim Sachverständigen.

(2) Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

§ 6 Urheberrechtsschutz

(1) Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

(2) Die erstellten Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck verwendet werden. Als Zweck gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, der vom Auftraggeber bei Vertragsschluss erkennbar gemachte Zweck.

(3) Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Sämtliche Mitarbeiter des Sachverständigen sind verpflichtet, über alle ihrer Natur nach vertraulichen Kenntnisse, welche sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangen, Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen solche Kenntnisse weder Dritten unbefugt mitteilen noch zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt verwenden. Der Sachverständige trägt Sorge für die Einhaltung der Schweigepflicht. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Auftrages hinaus.

(2) Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 8 Gewährleistung

(1) Weist das Gutachten Mängel auf, kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

(2) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung zwei Mal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Honorars verlangen.

(3) Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber, soweit er ein Unternehmer ist, innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens zu rügen, zu einem späteren Zeitpunkt kann er sich hierauf nicht mehr berufen.

(4) Die Ansprüche auf Mängelgewährleistung verjähren, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, in zwölf Monaten ab Zugang des Gutachtens. Dies gilt nicht im Falle, dass der Sachverständige den Mangel arglistig verschwiegen oder er eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

§ 9 Haftung

(1) Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

(2) Sofern innerhalb eines Monats nach Erhalt des Werkes durch den Auftraggeber keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung ausgeschlossen, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt und der Auftraggeber ein Unternehmer ist.

§ 10 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verstöße gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

(3) Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; der Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, oder wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät.

(4) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

(5) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

(6) In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

§ 11 Vergütung und Vorschuss

(1) Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils aktuellen Honorartabelle des Sachverständigen, welche bei Auftragserteilung dem Auftraggeber ausgehändigt wird und im Internet unter www.sv-dill.de einsehbar ist. Das Honorar errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten, Fahrtkosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Stundenverrechnungssätze finden keine Anwendung bei der Begutachtung von Personenkraftwagen, insoweit erfolgt eine Abrechnung nach Maßgabe der jeweils aktuellen BVSK-Honorarbefragung (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.).

(3) Die Vergütung wird fällig mit Zugang des Gutachtens sowie der Rechnung bei dem Auftraggeber.

(4) Der Sachverständige kann nach Auftragserteilung und vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss anfordern.

§ 12 Stornierung

Im Falle einer Auftragsstornierung, welche nur bis zu dem Zeitpunkt möglich ist, in dem der Sachverständige mit der Durchführung des Auftrages beginnt, werden Stornierungskosten pauschal mit 150,00 Euro zzgl. der gesetzlichen USt. berechnet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines dem Sachverständigen entstandenen höheren Schadens.

§ 13 Annahmeverzug, fehlende Mitwirkung

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung oder des Vorschusses in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten, soweit der Sachverständige nicht eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

(2) Die Vergütung des Sachverständigen darf nur aus Gründen zurückbehalten werden, welche ihre Grundlage in dem Vertragsverhältnis haben, aufgrund dessen die Vergütung gefordert wird. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Sachverständigen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

§ 14 Herausgabe von Unterlagen

(1) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Sachverständige alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für die Durchführung des Auftrages erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, welche der Auftraggeber bereits im Original oder in Abschrift im Besitz hat. Bis zur Befriedigung seiner Ansprüche steht dem Sachverständigen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Sachverständige kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, vor Rückgabe Abschriften oder Ablichtungen anfertigen.

(2) Der Sachverständige bewahrt die Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, welche sich auf das Gutachten beziehen, zehn Jahre, die Bewertung selbst 30 Jahre auf.

§ 15 Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand/

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.

(3) Gerichtsstand ist, soweit ein solcher wirksam vereinbart werden kann, das für den Sitz des Sachverständigen zuständige Gericht.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine andere angemessene Regelung, die wirtschaftlich demjenigen am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

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